Artikel 1
– Internationaler Transport: die Vorschriften des CMR Abkommen für
den Warentransport.
– Nationaler Transport: Die Auflagen der Fédération Nationale Belge
des Transporteurs par Route (Nationale belgische Föderation der
Straßentransportunternehmen)
Der Text dieser Bedingungen wird Ihnen kostenlos auf erste Anfrage
übermittelt.
Artikel 2
Der Transportunternehmer schließt eine Verpflichtung zum Mittel und
nicht eine Verpflichtung zum Resultat ab.
Er kann nur für eigene Fehler oder Irrtümer und für Fehler oder Irrtümer
seiner Bediensteten verantwortlich gemacht werden.
Diese Fehler oder Irrtümer müssen durch die Gegenpartei bewiesen
werden.
Der Transportunternehmer haftet nicht für die Taten von Drittpersonen
oder von Bediensteten, wenn Letztere nicht bezüglich den ihnen aufgetragenen
Tätigkeiten handeln.
Zahlung:
Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung sind
unsere Rechnungen bar zu zahlen und ohne Skonto.
Es handelt sich um Bringschulden.
Sollte eine Rechnung nicht bar bezahlt werden bzw. im Falle der Nichtzahlung
einer Rechnung bei Fälligkeitsdatum hat Hitra das Recht, nicht
nur den Rechnungsbetrag gerichtlich einzuklagen, sondern auch auf
sofortige Zahlung aller anderen Schuldforderungen zu bestehen wobei
eventuelle Zahlungsfristen bzw. Erleichterungen automatisch nichtig
würden.
Das Versenden der Rechnung gilt als Zahlungsaufforderung.
Im Falle, wo nicht bar bezahlt würde bzw. an der vereinbarten Fälligkeit,
ist automatisch und ohne, dass eine spezielle Zahlungsaufforderung
von Nöten sei, ein Zinssatz von 1% pro Monat ab dem Rechnungsdatum
geschuldet, um den Zinsverlust auszugleichen. Zusätzlich
wird der Rechnungsbetrag in ausdrücklichem Einverständnis um 20%
erhöht mit einem Minimum von 40,- €, um sämtliche diesbezüglichen
Schäden abzudecken, die u.a. Personalkosten, zusätzlichen Verwaltungskosten
und der Betriebsstörung zu grunde liegen.
Die vorliegenden Bedingungen haben Vorrang in Bezug auf Bedingungen,
die in Artikel 1 formuliert sind und die sich eventuell u.a. auf die
Zahlungsmodalitäten bezögen, sofern diesbezüglich ein Widerspruch
bestände.
Artikel 3
Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Vertragsausführung bzw. -interpretation
ergäben, in die der Transportunternehmer als Kläger oder als
Beklagter verstrickt ist, werden ausschließlich von den Gerichten in
St. Vith und Eupen entschieden, selbst im Falle einer Garantieklage
oder im Falle, wo mehrere Kläger oder Beklagte sind.
Alle unsere Operationen unterliegen ausschließlich dem belgischen
Recht.